AGB's (Terms and Conditions)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen der Vierthaler IT GmbH, Danziger Straße 2, 85386 Eching („Vierthaler“) als Auftragnehmer gegenüber dem, beziehungsweise der im Einzelvertrag bezeichneten Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts  oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB („Auftraggeber“) als Auftraggeber. Die AGB werden mit Abschluss des betreffenden Einzelvertrags für diesen verbindlich. Auftraggeber und Vierthaler werden einzeln auch als „Partei“ oder gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.

English Version at the end.

§1 Definitionen

(1) „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet die unter einem Einzelvertrag von Vierthaler erbrachten Leistungen, an denen der Auftraggeber Nutzungsrechte erwirbt.

(2) „Datenschutzgesetze“ bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie alle anwendbaren Gesetze der Mitgliedsstaaten der EU zur Umsetzung und Implementierung der DS-GVO in das jeweils nationale Recht oder sonstige anwendbare gesetzliche Regelungen anderer Staaten zum Datenschutz, je nachdem welche(s) dieser Gesetze für die Vertragsbeziehung der Parteien anwendbar ist bzw. sind.

(3) „Dokumentation“ bezeichnet eine für im Hinblick auf die konkreten Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse sachkundige Dritte nachvollziehbare Beschreibung der von Vierthaler unter einem Einzelvertrag erbrachten Leistungen bzw. der von Vierthaler unter einem Einzelvertrag erstellten Arbeitsergebnisse, welche Vierthaler dem Auftraggeber in der vereinbarten Form überlässt; die Dokumentation kann ihrerseits ein Arbeitsergebnis sein.

(4) „Einzelvertrag“ bezeichnet eine Vereinbarung der Parteien, die Vierthaler zur Erbringung darin bestimmter Dienst- oder Werkleistungen und den Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Soweit nicht in einem Einzelvertrag ausdrücklich anders bestimmt, gehen im Falle von Widersprüchen die Vorschriften eines Einzelvertrags diesen AGB vor.

(5) „Geistiges Eigentum“ bezeichnet sämtliche gewerblichen Schutzrechte, Schutzrechtsanmeldungen, Urheberrechte und das Know-how der Parteien sowie sämtliche sonstigen Rechte des geistigen Eigentums, die eine der Parteien gleich unter welcher Rechtsordnung für sich beanspruchen kann.

(6) „Geplante Systemeinschränkungen“ bezeichnet Arbeiten von Vierthaler, die zu einer Einschränkung oder einem Ausfall der Systeme führen können und deren Notwendigkeit, Beginn und voraussichtliches Ende Vierthaler im Vorhinein bekannt sind.

(7) „Kernzeit“ bezeichnet die regulären Arbeitszeiten von Vierthaler von Montag bis Freitag zwischen 9 und 18 Uhr ME(S)Z, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Vierthaler und, soweit hiervon nicht bereits umfasst, der 24. und 31.12. eines Jahres.

(8) „Notfall-Systemeinschränkungen“ bezeichnet Arbeiten von Vierthaler, die zu einer Einschränkung oder einem Ausfall der Systeme führen können und deren Notwendigkeit, Beginn und/oder voraussichtliches Ende Vierthaler im Vorhinein nicht bekannt sind.

(9) „Open Source Software“ bezeichnet kostenfrei verfügbare Software, für die Lizenzbestimmungen oder sonstige Nutzungsvereinbarungen („Open Source Lizenzen“) gelten, nach denen im Falle einer Bearbeitung und/oder Verbreitung dieser Software eine Verpflichtung besteht, (a) den Quellcode dieser Software oder einer Bearbeitung dieser Software Dritten zugänglich zu machen, oder (b) Dritten die weitere Bearbeitung dieser Software oder einer Bearbeitung dieser Software zu gestatten, oder (c) Hinweise und/oder Informationen zu den einschlägigen Open Source Lizenzen erteilt werden müssen. Folgende, nicht abschließende Aufzählung enthält Open Source Lizenzen im vorstehenden Sinne: (a) die Lesser General Public License, Version 2.0, (b) die Apache License, Version 2.0, (c) die MIT License.

(10) „Personentag“ bezeichnet einen Aufwand von acht (8) Arbeitsstunden; die Bezeichnung von Personentagen dient allein der zeitlichen Bemessung des Aufwands und erfolgt unbeschadet der zwischen den Parteien vereinbarten Regelung zu den Honorarsätzen für Leistungen innerhalb und außerhalb der Kernzeiten.

(11) „Systeme“ bezeichnet die IT-Systeme des Auftraggebers, bestehend aus Hardware und Software, hinsichtlich derer oder unter Verwendung derer Vierthaler die Leistungen unter einem Einzelvertrag erbringt.

(12) „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das direkt oder indirekt eine der Parteien kontrolliert, von einer der Parteien kontrolliert wird oder mit einer der Parteien unter gemeinsamer Kontrolle durch ein drittes Unternehmen steht. „Kontrolle” bzw. „kontrollieren“ meint in diesem Zusammenhang die direkte oder indirekte Inhaberschaft oder sonstige Kontrolle von mehr als 50% der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte einer der Parteien oder das aus sonstigen Gründen bestehende Recht, eine Partei zu beherrschen.

(13) „Vertragsschluss“ bezeichnet das Datum, an dem die Parteien ihre auf Abschluss eines Einzelvertrags gerichteten Willenserklärungen abgeben.

(14) „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die (a) von einer Partei (dem „Informationsinhaber“) der anderen Partei (dem „Informationsempfänger“) in irgendeiner Form offenbart werden, die (b) als vertraulich bezeichnet werden oder die aufgrund ihrer Art und der Umstände der Offenlegung offenkundig als vertraulich zu betrachten sind. Vertrauliche Informationen sind unter anderem die Arbeitsergebnisse, die Dokumentation, die Preise von Vierthaler, geistiges Eigentum der Parteien und die Bedingungen dieser AGB sowie der zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelverträge. Unbeschadet des Vorstehenden sind als vertrauliche Informationen nicht solche Informationen anzusehen, die: (a) der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Informationsempfänger eine Verpflichtung gegenüber dem Informationsinhaber verletzt;
(b) dem Informationsempfänger vor ihrer Offenlegung durch den Informationsinhaber bekannt waren; (c) von einer dritten Partei ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit empfangen wurden; oder (d) von dem Informationsempfänger unabhängig und ohne Verwendung der vertraulichen Informationen des Informationsinhabers entwickelt wurden.

§2 Einzelverträge

(1) Abschluss von Einzelverträgen. Für den Abschluss von Einzelverträgen werden die Parteien grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung unter Festlegung (a) der Leistungs- und Dokumentationspflichten von Vierthaler, (b) der Verantwortungsbereiche der Parteien, (c) der geplanten Leistungszeiträume und (d) der Preise treffen. Bei Einzelverträgen, deren geschätzter Aufwand fünf (5) Personentage nicht überschreitet oder deren Gegenstand in der Beschaffung von Hardware für den Auftraggeber besteht, können die Parteien abweichend von diesem Grundsatz ein vereinfachtes Verfahren anwenden und Einzelverträge in Textform (z.B. per E-Mail oder über ein Ticket-System) abschließen („vereinfachtes Verfahren“).

(2) Vertragsschluss im vereinfachten Verfahren. Wenden die Parteien für den Abschluss von Einzelverträgen das vereinfachte Verfahren an, gelten im Zweifel die nachfolgenden Bestimmungen. Eine Aufforderung des Auftraggebers, bestimmte Leistungen zu erbringen, gilt als Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags. Vierthaler kann ein solches Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen ausdrücklich in Textform oder aber dadurch annehmen, dass Vierthaler die geforderten Leistungen im Umfang von nicht mehr als fünf (5) Personentagen erbringt und den Auftraggeber nach Leistungserbringung über den Abschluss der Arbeiten informiert. Schlägt Vierthaler dem Auftraggeber vor, bestimmte Leistungen im Umfang von nicht mehr als fünf (5) Personentagen zu erbringen, gilt dies als Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrags im vereinfachten Verfahren. Der Auftraggeber kann ein solches Angebot ausdrücklich in Textform oder (fern-)mündlich annehmen. Bei (fern-)mündlicher Annahmeerklärung wird Vierthaler dem Auftraggeber in Textform eine Auftragsbestätigung übermitteln. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung und der Abrechnung gilt bei einem Vertragsschluss im vereinfachten Verfahren der nachstehende Abs. 3 entsprechend.

(3) Leistungen ohne förmlichen Einzelvertrag. Sofern die Parteien das in den vorstehenden Absätzen beschriebene Verfahren zum Abschluss von Einzelverträgen nicht einhalten, Vierthaler aber gleichwohl in Kenntnis des Auftraggebers Leistungen für den Auftraggeber erbringt, steht Vierthaler insoweit eine angemessene aufwandsbezogene Vergütung zu. Als angemessen gilt dabei ggf. die zwischen den Parteien zuletzt in einem Einzelvertrag vereinbarte bzw. zuletzt durch den Auftraggeber ohne Beanstandung gezahlte aufwandsbezogene Vergütung. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 10 dieser AGB.

§3 Allgemeine Leistungspflichten von Vierthaler

(1) Weisungen; eingesetzte Personen. Vierthaler unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur der Leistungen vorgegeben ist, bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten bzw. bei der Durchführung der von Vierthaler übernommenen Tätigkeit hinsichtlich des Leistungsortes, der Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers. Das von Vierthaler eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Auftraggebers, unabhängig vom Leistungsort. Vierthaler ist selbst verantwortlich für die eingesetzten Mitarbeiter (einschließlich eingesetzter Subunternehmer) und deren vertragsgemäßes Handeln. Der Auftraggeber kann den Austausch einer eingesetzten Person nur verlangen oder deren Ersetzung durch eine andere von Vierthaler benannte Person nur ablehnen, sofern dem Auftraggeber der (weitere) Einsatz dieser Person unzumutbar ist. 

 

(2) Einschaltung von Subunternehmern. Vierthaler darf Subunternehmer hinsichtlich der in einem Einzelvertrag vereinbarten Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers einschalten oder austauschen. Sofern Vierthaler Subunternehmer einschalten oder aber einen bisher eingesetzten genehmigten Subunternehmer durch einen anderen ersetzen möchte, wird Vierthaler dies dem Auftraggeber mit einer Frist von zumindest 30 Tagen vor dem geplanten Einsatzdatum mitteilen. Teilt der Auftraggeber nach Erhalt einer solchen Mitteilung nicht binnen 14 Tagen unter Angabe eines wichtigen Grundes mit, dass er dem Einsatz bzw. Austausch des betreffenden Subunternehmers widerspreche, gilt die Zustimmung des Auftraggebers i.S.d. Satzes 1 als erteilt. Teilt der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist einen wichtigen Grund gegen den Einsatz bzw. Austausch des betreffenden Subunternehmers mit, so werden die Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Gelingt es in einem solchen Falle nicht binnen eines Monats, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, hat der Auftraggeber das Recht, die betroffenen Einzelverträge insoweit zu kündigen, als sie von dem Einsatz bzw. Austausch des betreffenden Subunternehmers betroffen sind. Vierthaler wird jedem Subunternehmer Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz geistigen Eigentums des Auftraggebers, den Datenschutz, die Vertraulichkeit und die Datensicherheit auferlegen, die zumindest so streng sind wie die in diesen AGB und ggf. ergänzend in einem Einzelvertrag niedergelegten Verpflichtungen von Vierthaler gegenüber dem Auftraggeber. Sofern ein Subunternehmer diese ihm auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, haftet Vierthaler für diese Verstöße wie für eigenes Verschulden. Keiner Zustimmung bedarf die Einschaltung von Subunternehmern, bei denen der Subunternehmer lediglich eine Nebenleistung zur Unterstützung bei der Leistungserbringung nach einem Einzelvertrag erbringt; dazu zählen insbesondere Transportleistungen von Post- oder Kurierdiensten sowie Geldtransportdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, Bewachungsdienste und Reinigungsdienste. Vierthaler wird mit solchen Subunternehmern branchenübliche Geheimhaltungsvereinbarungen treffen.

 

(3) Qualitätssicherung; technische und organisatorische Maßnahmen. Vierthaler wird die Arbeitsergebnisse in branchenüblicher Art und Weise vor Produktivschaltung testen und sonst branchenübliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung treffen. Vierthaler wird bei der Leistungserbringung, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen von Vierthaler sind dem Auftraggeber in dokumentierter Form spätestens bei Vertragsschluss zu überlassen, ggf. für einen Einzelvertrag getroffene spezifische Maßnahmen in dem betreffenden Einzelvertrag festzuhalten.

 

(4) Systemeinschränkungen. Vierthaler wird dem Auftraggeber eine geplante Systemeinschränkung rechtzeitig vorher in Textform ankündigen und, wo möglich, mit dem Auftraggeber Beginn und voraussichtliches Ende der geplanten Systemeinschränkung abstimmen. Unbeschadet dessen wird sich Vierthaler stets darum bemühen, geplante Systemeinschränkungen in nutzungsarme Zeiten außerhalb der Kernzeiten zu legen. Verweigert der Auftraggeber eine geplante Systemeinschränkung, obwohl diese entsprechend der Mitteilung von Vierthaler gemäß Satz 1 zur Beseitigung von IT-Sicherheitsrisiken in dem System des Auftraggebers erforderlich ist, hat Vierthaler gegenüber dem Auftraggeber nicht für die Verwirklichung dieser IT-Sicherheitsrisiken einzustehen; dies gilt nicht, wenn und soweit sich die IT-Sicherheitsrisiken auch bei Durchführung der geplanten Systemeinschränkung zu dem von Vierthaler avisierten Zeitpunkt verwirklicht hätten. Vierthaler wird eine Notfall-Systemeinschränkung so früh als möglich in Textform gegenüber dem Auftraggeber anzeigen und den Auftraggeber über Nutzungseinschränkungen der Systeme und das voraussichtliche Ende der Notfall-Systemeinschränkung informiert halten.

 

(5) Umfang von Beratungspflichten. Vierthaler schuldet eine Beratung des Auftraggebers grundsätzlich nur, wenn und soweit die Beratung des Auftraggebers ausdrücklich in einem Einzelvertrag vereinbart ist. Insbesondere schuldet Vierthaler vorbehaltlich des vorstehenden Satzes keine Prüfung von Aufforderungen des Auftraggebers zur Leistung oder von Change Requests im Hinblick auf deren wirtschaftlichen Nutzen für den Auftraggeber oder deren (datenschutz-)rechtliche Zulässigkeit oder eine diesbezügliche Beratung des Auftraggebers. Unbeschadet dessen wird Vierthaler den Auftraggeber auf evidente Fehlvorstellungen hinsichtlich des wirtschaftlichen Nutzens oder der (datenschutz-)rechtlichen Zulässigkeit von Aufforderungen des Auftraggebers zur Leistung oder von Change Requests hinweisen.

 

§4 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Umfang der Nutzungsrechte. An sämtlichen Arbeitsergebnissen räumt Vierthaler dem Auftraggeber aufschiebend bedingt durch vollständige Zahlung der in dem betreffenden Einzelvertrag vereinbarten Vergütung das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte, unwiderrufliche Recht ein, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, unter Berücksichtigung des Abs. 2 zu bearbeiten, zu verbreiten und zu vertreiben, unterzulizenzieren, zu vermieten, die Arbeitsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen sowie sie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden. Für die Dauer der Nutzung bis zum Eintritt der vorgenannten Bedingung überträgt Vierthaler die einfachen Nutzungsrechte im vorgenannten Umfang mit dem Vorbehalt des Widerrufs.

(2) Software. Die Nutzungsrechte nach Abs. 1 werden, soweit die Arbeitsergebnisse ein Computerprogramm sind, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des betreffenden Einzelvertrags ausschließlich hinsichtlich des Objektcodes gewährt. Nutzungsrechte am Quellcode werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eingeräumt. Dem Auftraggeber ist es, unbeschadet der Fälle der §§ 69d, 69e UrhG, nicht gestattet, den Quellcode von Software durch Dekompilierung oder sonstige Formen des Reverse Engineering zu ermitteln.

(3) Open Source Software. Die Nutzungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Einsatz von Open Source Software, soweit die betreffende Open Source Lizenz abweichende Nutzungsrechte gewährt. Insoweit sind allein die Open Source Lizenzen maßgeblich für den Umfang der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte.

(4) Microsoft-Produkte. Die Nutzungsrechte nach Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht, wenn und soweit die Arbeitsergebnisse für oder an Microsoft-Produkte(n) erbracht werden. Insoweit gilt, dass der Auftraggeber an den betreffenden Arbeitsergebnissen Nutzungsrechte in demselben Umfang eingeräumt werden wie die vertragsschließende Microsoft-Entität oder ggf. ein von einer Microsoft-Entität hierzu autorisierter Microsoft-Partner dem Auftraggeber hinsichtlich des betreffenden Microsoft-Produkts eingeräumt hat.

§5 Dienstleistungen von Vierthaler

(1) Verantwortlichkeiten. Werden im Rahmen eines Einzelvertrags Dienstleistungen von Vierthaler erbracht, insbesondere Unterstützungsleistungen im Rahmen der Administration von Systemen, Consulting- oder Beratungsleistungen, gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeiten, was folgt: Die Verantwortung für Organisation und
Planung sowie für das Berichtswesen obliegen unbeschadet im Einzelvertrag vereinbarter Dokumentationspflichten gemäß Abs. 3 aufseiten von Vierthaler dem Auftraggeber. Der Auftraggeber, ggf. in Person des vom Auftraggeber eingesetzten Projektleiters bzw. Fachverantwortlichen, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung der Dienstleistungen. Vierthaler wird den Auftraggeber hierbei unterstützen. Vierthaler ist ggf. ferner für die Leitung des Projektteams der von Vierthaler eingesetzten Erfüllungsgehilfen in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.

(2) Grundsätze der Leistungserbringung. Vierthaler führt sämtliche Dienstleistungen mit der üblicherweise für vergleichbare Leistungen erwartbaren Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und auf Grundlage des allgemein anerkannten Stands der Technik durch, soweit sich nicht aus einem Einzelvertrag etwas anderes ergibt.

(3) Dokumentation von Dienstleistungen. Vierthaler wird etwaige begleitende Arbeitsergebnisse der Dienstleistung, wie beispielsweise Arbeitspapiere oder
Präsentationen, dem Auftraggeber laufend, spätestens jedoch zum Ende der Laufzeit des betreffenden Einzelvertrags, übergeben. Eine weitere Dokumentation schuldet Vierthaler nur bei besonderer Vereinbarung in dem betreffenden Einzelvertrag.

§6 Werkleistungen von Vierthaler

(1) Verantwortlichkeiten. Werden im Rahmen eines Einzelvertrags Werkleistungen von Vierthaler erbracht, gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeiten, was folgt: Die Verantwortung für Organisation und Planung sowie für das Berichtswesen obliegen unbeschadet im Einzelvertrag vereinbarter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Vierthaler. Vierthaler trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung der Werkleistungen. Der Auftraggeber wird Vierthaler hierbei unterstützen. Vierthaler ist ggf. ferner für die Leitung des Projektteams der von Vierthaler eingesetzten Erfüllungsgehilfen in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.

(2) Fertigstellungsmitteilung; Abnahme. Nach Fertigstellung der unter dem betreffenden Einzelvertrag geschuldeten Werkleistungen wird Vierthaler den Auftraggeber hierüber in Textform informieren. Es obliegt sodann dem Auftraggeber, innerhalb angemessener Zeit, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen, die Abnahmeprüfung vorzunehmen und, wenn nicht ein die Abnahme hindernder Mangel besteht, gegenüber Vierthaler die Abnahme in Textform zu erklären. Die Erklärung der Abnahme kann auch in der Form erfolgen, dass der Auftraggeber ein Ticket in einem von den Parteien verwendeten Ticket-System nach erfolgter Fertigstellungsmitteilung durch Vierthaler schließt oder sonst als erledigt markiert. Hat der Auftraggeber nicht binnen zehn (10) Werktagen oder innerhalb einer anderen von Vierthaler im Rahmen der Fertigstellungsmitteilung genannten, angemessenen Frist die Abnahme ausdrücklich unter Bezeichnung zumindest eines die Abnahme hindernden Mangels verweigert, treten die Wirkungen der Abnahme auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers ein.

(3) Mängel bei Abnahme. Hat der Auftraggeber im Rahmen der Abnahmeprüfung Mängel festgestellt, aber gleichwohl die Abnahme erklärt, oder gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen, so wird Vierthaler diese Mängel binnen angemessener Frist ohne gesonderte Vergütung beheben. Hat der Auftraggeber die Abnahme wegen eines die Abnahme hindernden Mangels verweigert, gelten die Bestimmungen der nachstehenden Absätze entsprechend.

(4) Gewährleistung. Vierthaler gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse bei bestimmungsgemäßer Nutzung die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Zeigt sich ein Mangel, wird Vierthaler zunächst Nacherfüllung leisten. Dabei wird Vierthaler nach eigenem Ermessen entweder den Mangel beheben oder aber die Arbeitsergebnisse neu herstellen. Die Nachbesserung kann, falls das mangelhafte Arbeitsergebnis eine Software ist, insbesondere in der Lieferung eines Patches, Updates oder Upgrades für diese Software bestehen, welches den Mangel nicht enthält. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, bei wesentlichen Mängeln, sein Rücktrittsrecht hinsichtlich der mangelhaften Leistung unter einem Einzelvertrag ausüben. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nur und erst dann auszugehen, wenn der Auftraggeber Vierthaler in Anzahl und Umfang angemessene Möglichkeiten eingeräumt hat, Nacherfüllung zu leisten, und dem Auftraggeber weitere Versuche der Nacherfüllung nicht zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit weiterer Nacherfüllungsversuche ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Vierthaler bereits eine Umgehungslösung (Workaround) bereitgestellt oder eingerichtet hat, welche die Auswirkungen des Mangels wesentlich einschränkt. Unbeschadet dessen gilt: Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(5) Open Source Software. Vierthaler gewährleistet, dass (a) die Arbeitsergebnisse keine Open Source Software enthalten, wenn der Einsatz von Open Source Software im Einzelvertrag ausdrücklich untersagt ist, (b) Vierthaler sämtliche Bestimmungen der Open Source Lizenzen beachtet und diesen gemäß handelt, und (c) der Auftraggeber über die Open Source Software und die betreffenden Open Source Lizenzen durch Vierthaler mit der Fertigstellungsmitteilung unterrichtet worden ist.

(6) Rechtsmängel. Im Falle einer von Vierthaler zu vertretenden Verletzung des geistigen Eigentums Dritter durch die unter einem Einzelvertrag bereitgestellten Arbeitsergebnisse kann Vierthaler nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die im betreffenden Einzelvertrag vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zugunsten des Auftraggebers erwerben oder die betreffende Leistung ohne oder nur mit für den Auftraggeber zumutbaren Auswirkungen auf deren Funktionen so ändern oder neu erbringen, dass kein geistiges Eigentum Dritter mehr verletzt wird.

(7) Ansprüche Dritter. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass ein Dritter behauptet, die Überlassung und/oder Nutzung von Arbeitsergebnissen der Vierthaler verletze geistiges Eigentum dieses oder eines sonstigen Dritten, wird der Auftraggeber Vierthaler hierüber unverzüglich unterrichten. In einem solchen Fall wird Vierthaler, soweit möglich, die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten übernehmen und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Der Auftraggeber wird Vierthaler hierbei in angemessener und zumutbarer Art und Weise unterstützen. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln bleiben von diesem Abs. 7 unberührt.

(8) Beschränkung der Gewährleistung. Der Auftraggeber erkennt an, dass Vierthaler die Übermittlung von Daten über Kommunikationseinrichtungen, insbesondere das Internet nicht kontrollieren kann. Ferner erkennt der Auftraggeber an, dass zur Leistungserbringung ein Zugriff auf Systeme für Vierthaler notwendig ist. Dies vorweggeschickt sind die Parteien darüber einig, dass Vierthaler insoweit nicht zur Gewährleistung verpflichtet ist, wie eine Leistungseinschränkung auf Fehler der Kommunikationseinrichtung oder der Systeme zurückzuführen ist. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen ferner dann nicht, wenn die Nutzung von Arbeitsergebnissen durch unsachgemäße Installation, Bedienung oder Wartung seitens des Auftraggebers oder von diesem beauftragter Dritter beeinträchtigt wird. Nach dem vorstehenden Satz ausgeschlossen sind insbesondere Gewährleistungsansprüche bei Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass die Arbeitsergebnisse unter Einsatzbedingungen eingesetzt werden, die nicht der in der den Arbeitsergebnissen beigefügten Dokumentation oder in anderen Hinweisen der Vierthaler angegebenen Hard- und Softwareumgebung entsprechen.

(9) Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln. Für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüchen wegen Mängeln gilt § 11 dieser AGB.

(10) Verjährung. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten, außer in den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verstoß gegen eine Garantiezusage, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes.

(11) Scheinmangel. Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Arbeitsergebnisse zurückzuführen ist („Scheinmangel“), so zahlt der Auftraggeber Vierthaler für die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei Vierthaler entstandenen Aufwände eine angemessene Vergütung, es sei denn, der Auftraggeber konnte das Vorliegen eines solchen Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 2(3).

§7 Kaufverträge

(1) Vereinbarte Beschaffenheit. Für die Beschaffenheit der von Vierthaler unter einem Einzelvertrag gelieferten Waren ist die bei Auslieferung gültige und dem Auftraggeber bekannt gemachte Leistungsbeschreibung maßgeblich. Nach Vertragsschluss, jedoch vor Auslieferung der Waren können Produktänderungen vorkommen; die vom Auftraggeber erhaltenen Waren können daher geringfügige Abweichungen von den vom Auftraggeber bestellten Waren aufweisen, sie erfüllen oder übertreffen aber die maßgebliche Leistungsbeschreibung. Darüberhinausgehende Abweichungen werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien Vertragsgegenstand und sind ggf. gesondert zu vergüten. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. § 434 BGB – dies schon deshalb nicht, weil die gelieferten Waren ständiger Anpassung unterliegen, sodass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten sind und sich die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

(2) Gefahrübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht grundsätzlich mit Auslieferung der Waren auf den Auftraggeber über. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Vierthaler berechtigt, den Vierthaler insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. Hängt die Liefer- und Leistungsmöglichkeit von Vierthaler von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die Vierthaler nicht zu vertreten hat, so ist Vierthaler zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Eigentumsvorbehalt. Vierthaler behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Einzelvertrag vor. Vierthaler ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. Das Herausgabeverlangen ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Vierthaler ausdrücklich erklärt wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber Vierthaler unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Vierthaler die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Vierthaler entstandenen Ausfall. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an Vierthaler in Höhe des mit Vierthaler vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Vierthaler, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Vierthaler wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für Vierthaler bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H. oder übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 v.H., ist Vierthaler auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

(4) Exportrestriktionen. Von Vierthaler gelieferte Waren (insbesondere IT-Systeme und darauf vorinstallierte Software) können insbesondere (Re-)Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen durch den Auftraggeber zu beachten.

(5) Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Auftraggeber hat die Transport-/Umverpackungen unverzüglich auf äußerlich sichtbare Beschädigungen zu untersuchen und diese gegenüber dem Transporteur zu rügen sowie ggf. die Annahme zu verweigern sowie Vierthaler unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat ferner die Ware selbst unverzüglich nach der Ablieferung, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, Vierthaler unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat Vierthaler einen Mangel arglistig verschwiegen, kann Vierthaler sich auf die vorstehenden Regelungen nicht berufen.

(6) Herstellergarantien. Wenn und soweit Hersteller von Waren Garantieversprechen abgeben, wird Vierthaler diese entsprechend den Garantiebedingungen an den Auftraggeber weitergeben. Die konkrete Ausgestaltung der Garantiebedingungen ist herstellerabhängig und kann auch für Teile der gelieferten Waren unterschiedlich ausfallen.

(7) Gewährleistung. In allen anderen Fällen als denen des Abs. 6 gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe dieses Abs. 7. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Vierthaler die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge gemäß Abs. 5 nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so ist Vierthaler im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien neuen Sache zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Vierthaler gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt; Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Vierthaler bestehen aber nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(8) Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln. Für die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüchen wegen Mängeln gilt § 11 dieser AGB.

(9) Verjährung. Sämtliche aus einer mangelhaften Leistung resultierenden Mängelrechte des Auftraggebers verjähren nach zwölf (12) Monaten außer in den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verstoß gegen eine Garantiezusage, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes.

(10) Scheinmangel. Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Arbeitsergebnisse zurückzuführen ist („Scheinmangel“), so zahlt der Auftraggeber Vierthaler für die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei Vierthaler entstandenen Aufwände eine angemessene Vergütung, es sei denn, der Auftraggeber konnte das Vorliegen eines solchen Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 2(3).

(11) Pflege- und Wartungsleistungen. Leistungen wie das Aufstellen, die Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware sowie der Standardtreiber sowie die Wartung und Instandsetzung der Waren bedürfen einer gesonderten Vereinbarung der Parteien in einem Einzelvertrag. Soweit der Auftraggeber Pflege-, Wartungs- oder Supportvereinbarungen direkt mit dem Hersteller bzw. den Herstellern der von Vierthaler gelieferten Waren geschlossen hat – auch im Falle einer Vermittlung solcher Pflege-, Wartungs- oder Supportvereinbarungen durch Vierthaler – können die Parteien im Rahmen eines Einzelvertrags auch festhalten, dass Vierthaler den Auftraggeber bei der Kommunikation mit einem Hersteller oder mehreren Herstellern unterstützt.

§8 Change Request

(1) Change Request. Der Auftraggeber kann jederzeit schriftlich eine Änderung oder Ergänzung der unter einem Einzelvertrag vereinbarten Leistungen verlangen, die er für notwendig oder nützlich erachtet („Change Request“). Der Auftraggeber kann verlangen, dass die Leistungen der Vierthaler unter einem Einzelvertrag bis zur Entscheidung über die Umsetzung eines Change Requests ruhen.

(2) Prüfung durch Vierthaler. Vierthaler wird einen Change Request innerhalb angemessener Zeit auf seine technische Umsetzbarkeit hin untersuchen und den Auftraggeber über das Ergebnis dieser Prüfung informieren. Sollte es Vierthaler aufgrund des Umfangs eines Change Requests oder der Anzahl von Change Requests des Auftraggebers unzumutbar sein, die Prüfung eines Change Requests ohne gesonderte Vergütung vorzunehmen, wird Vierthaler den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren. Die Parteien werden in einem solchen Fall einen Einzelvertrag über die Prüfung des Change Requests abschließen, der insbesondere die Vergütung regelt.

(3) Umsetzungsangebot. Sofern der Change Request technisch umsetzbar ist, wird Vierthaler dem Auftraggeber ein Umsetzungsangebot zum Abschluss bzw. zur Ergänzung eines Einzelvertrags unterbreiten, das zumindest die folgenden Angaben enthalten sollte:
(a) Zeitraum und Milestones (sofern notwendig) für die Umsetzung des Change Requests, (b) einen Festpreis oder ein geschätztes Stundenkontingent für die Umsetzung des Change Requests, (c) Auswirkungen der Umsetzung auf die Nutzbarkeit der Systeme, (d) etwaige Auswirkungen der Umsetzung des Change Requests auf eine laufende Vergütung
(z.B. absehbar höherer Aufwand für vereinbartes Monitoring der Systeme).

(4) Einzelvertrag zur Umsetzung. Nimmt der Auftraggeber das Umsetzungsangebot der Vierthaler für den Change Request an, wird entsprechend dem Umsetzungsangebot ein neuer Einzelvertrag über die Umsetzung des Changes geschlossen oder aber ein bestehender Einzelvertrag um die Umsetzung des Change Requests ergänzt. Nimmt der Auftraggeber das Umsetzungsangebot der Vierthaler für den Change Request nicht an, werden die Leistungen unter dem betreffenden Einzelvertrag unverändert fortgesetzt.

§9 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

(1) Allgemeine Mitwirkungsleistungen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der in einem Einzelvertrag vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Vierthaler kostenfrei erbracht werden. Sämtliche vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Vierthaler. Erbringt der Auftraggeber diese Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Vierthaler ist unbeschadet dessen verpflichtet, den Auftraggeber über das Ausbleiben einer notwendigen Mitwirkungsleistung und über die voraussichtlichen Auswirkungen dieses Ausbleibens in Textform zu informieren.

(2) Infrastrukturelle Mitwirkungsleistungen. Der Auftraggeber stellt für Vierthaler, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Systemen sicher. Der Zugang erfolgt über eine Remote-Anbindung per VPN für Vierthaler und, soweit erforderlich, über Arbeitsplätze beim Auftraggeber, die adäquat, d.i. mit einem Telefon- und DSL-Anschluss, Zugang zu den Systemen sowie Zugang zu Kopiergeräten, Druckern, Fax und Besprechungsräumen, ausgestattet sind. Ändert der Auftraggeber die Zugangsdaten oder den Standort der Systeme oder betreibt der Auftraggeber die Systeme in einer anderen als der bisherigen Systemumgebung, wird der Auftraggeber Vierthaler hierüber in Textform informieren. Sofern Vierthaler der Zugang zu Systemen aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehende Informationspflicht nicht über eine Remote-Anbindung möglich ist und infolgedessen ein Vorort-Einsatz beim Auftraggeber erforderlich wird, so berechnet Vierthaler diesen gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags, in Ermangelung solcher Bestimmungen zu angemessenen Konditionen.

(3) Meldung von Fehlern. Der Auftraggeber wird Vierthaler Fehler, gleich ob es sich bei diesen Fehlern um Mängel handelt oder nicht, unter Angabe der nachfolgenden Informationen melden: (a) in welchem Modul trat der Fehler auf; (b) die Arbeitsschritte, im Zuge derer der Fehler aufgetreten ist bzw. die den Fehler verursacht haben; (c) die Beschreibung des Fehlers mittels Screenshots, Protokollen oder ähnlicher Hinweise; (d) Tag und Uhrzeit der Fehlerfeststellung; (e) Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein). Der Auftraggeber wird Vierthaler bei der Fehlerbehandlung beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc. unterstützen, die Vierthaler beim Auftraggeber über die bei der Fehlermeldung bereitgestellten Informationen hinaus anfragt.

(4) Kontaktpersonen. Der Auftraggeber wird Vierthaler für den Abschluss von Einzelverträgen und, soweit hiervon abweichend, die Durchführung jedes Einzelvertrags die Person(en) benennen, die berechtigt ist bzw. sind, technische bzw. kommerzielle Fragen für den Auftraggeber zu klären. Der Austausch einer solchen Kontaktperson ist Vierthaler unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bis zu einer solchen schriftlichen Mitteilung gilt bzw. gelten die benannte(n) Person(en) weiterhin als berechtigt. Zum Vertragsschluss im vereinfachten Verfahren gelten überdies alle Personen aufseiten des Auftraggebers als befugt, denen der Auftraggeber Zugang zu den Kommunikationsmitteln einräumt, welche zum Vertragsschluss im vereinfachten Verfahren geeignet sind (insbesondere, aber nicht ausschließlich zu einem Ticket-System), wenn nicht der Auftraggeber Vierthaler ausdrücklich in Textform anderweitig informiert.

(5) Rechnungsinformationen. Der Auftraggeber wird Vierthaler jede Änderung seiner Rechnungsinformationen, insbesondere seiner Firma oder Rechnungsanschrift sowie ggf. vom Auftraggeber vergebener und für die Auftragsabwicklung benötigter Auftrags- oder Ordernummern oder ähnlicher Angaben, unverzüglich, spätestens aber 30 Tage nach erfolgter Änderung schriftlich mitteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht oder nicht innerhalb der vorgenannten Frist, geht dies zulasten des Auftraggebers.

§10 Vergütung; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung

1) Vergütung. Die Vergütung von Vierthaler einschließlich aller Nebenkosten sowie etwa gewährter Rabatte und Skonti wird von den Parteien jeweils im Einzelvertrag für die darunter vereinbarten Leistungen festgelegt. Dabei treffen die Parteien insbesondere auch eine Festlegung dahingehend, ob eine Vergütung nach Aufwand erfolgt oder die Leistungen zu einem Festpreis-Honorar erbracht werden. Kaufpreise werden jeweils im Einzelfall in einem Angebot von Vierthaler ausgewiesen.

(2) Abrechnung bei Festpreisen. Vierthaler wird Festpreise und ggf. vereinbarte Abschlagszahlungen jeweils zeitnah nach Eintreten der im Einzelvertrag vereinbarten Umstände, im Rahmen von Kaufverträgen nach dem Gefahrübergang gemäß § 7(2) in Rechnung stellen. Für eine vereinbarte Pauschalvergütung gilt dieser Abs. 2 entsprechend.

(3) Abrechnung bei aufwandsbezogenen Honoraren. Ist im jeweiligen Einzelvertrag eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart, wird Vierthaler monatlich im Nachhinein über die entstandenen Aufwände abrechnen. Vierthaler wird dem Auftraggeber mit der Rechnung eine Leistungsübersicht mit den jeweils geleisteten Aufwänden in Art und zeitlichem Umfang zur Verfügung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel bis zum 15. des auf den abzurechnenden Monat folgenden Monats. Entsprechendes gilt, sofern im Einzelvertrag eine Pauschalvergütung für ein bestimmtes Stundenkontingent vereinbart ist, für solche Leistungen, die über das vereinbarte Stundenkontingent hinausgehen und aufwandsbezogen zu vergüten sind.

(4) Preisänderungen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Warenlieferungen, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

(5) Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist für alle Rechnungen der Vierthaler beträgt 30 Tage ab Zugang der Rechnung an der vom Auftraggeber bei Vertragsschluss benannten oder nach § 9(5) nachträglich geänderten Rechnungsanschrift.

(6) Beanstandungen. Unbeschadet der Vereinbarungen der Parteien zu Gewährleistung und Haftung wird der Auftraggeber Beanstandungen von Rechnungen der Vierthaler spätestens innerhalb von 60 Tagen ab deren Zugang im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend machen. Erfolgt keine solche Beanstandung, ist der Auftraggeber mit Einwänden wegen behaupteter Fehler oder Unzulänglichkeiten der Rechnung ausgeschlossen.

(7) Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Vierthaler berechtigt, die gesetzlichen Zinsen und Verzugskostenpauschalen zu verlangen. Unbeschadet sonstiger unter einem Einzelvertrag gewährter Rechte ist Vierthaler im Falle des Zahlungsverzugs überdies berechtigt, künftige Leistungen von einer Vorauszahlung des Auftraggebers abhängig zu machen, wobei im Falle aufwandsbezogener Vergütungen eine Vorauszahlung in der Höhe verlangt werden kann, die (a) dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag der zurückliegenden zwölf (12) Monate für den jeweiligen Einzelvertrag bzw., wenn der betreffende Einzelvertrag keine entsprechend lange Laufzeit hat, die (b) dem sich aus der Aufwandsschätzung für den jeweiligen Einzelvertrag errechnenden durchschnittlichen Monatshonorar entspricht.

(8) Steuern und Gebühren. Alle in einem Einzelvertrag genannten Honorare verstehen sich als Nettobeträge und sind vom Auftraggeber zuzüglich etwa anfallender Steuern zu zahlen. Bank-, Überweisungs- oder sonstige für die Zahlung anfallende Gebühren gehen zulasten des Auftraggebers.

(9) Informationspflicht bei erhöhtem Aufwand. Sollte Vierthaler im Laufe der Leistungsdurchführung unter einem Einzelvertrag feststellen, dass im Einzelvertrag geschätzte Aufwände vermutlich überschritten werden, wird Vierthaler den Auftraggeber darüber unverzüglich unterrichten. Dies gilt nicht, soweit im Einzelvertrag ausdrücklich ein Festpreis für die Leistungserbringung vereinbart ist. Der Auftraggeber wird unverzüglich über das weitere Vorgehen entscheiden und Vierthaler darüber schriftlich informieren.

(10) Aufrechnung. Der Auftraggeber kann gegenüber den Vergütungsansprüchen von Vierthaler nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Vierthaler anerkannten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Auftraggebers aus Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruhen.

§11 Haftung

(1) Grundsatz. Die Haftung von Vierthaler ist unbeschränkt in den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Haftungsbegrenzung. Für sonst fahrlässiges Handeln ist die Haftung von Vierthaler (a) auf den im Einzelvertrag festgelegten Betrag bzw. (b) in Abwesenheit einer Vereinbarung im Einzelvertrag auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, und Vierthaler haftet nur für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen der Parteien für die Durchführung des Vertrags von wesentlicher Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von Vierthaler ausgeschlossen.

(3) Haftung bei Datenverlusten. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet Vierthaler insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten oder Programme mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Dies gilt nicht, wenn und soweit Vierthaler aus einem hierunter abgeschlossenen Einzelvertrag selbst mit der Datensicherung für den Auftraggeber betraut war.

(4) Anwendbarkeit auf sonstige Personen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Vierthaler.

§12 Geistiges Eigentum der Parteien; Vertraulichkeit; Rückgabe von Unterlagen

(1) Geistiges Eigentum von Vierthaler. Unbeschadet der Einräumung von Nutzungsrechten gem. § 4 dieser AGB erwirbt der Auftraggeber keinerlei Rechte an geistigem Eigentum der Vierthaler oder Dritter, das Vierthaler für die Leistungserbringung, insbesondere die Erstellung von Arbeitsergebnissen verwendet.

(2) Geistiges Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber räumt Vierthaler ein einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des betreffen Einzelvertrags, räumlich und inhaltlich zu Zwecken der Vertragsdurchführung unbeschränktes, kostenfreies Nutzungsrecht an sämtlichem geistigen Eigentum des Auftraggebers ein, das Vierthaler für die oder im Rahmen der Leistungserbringung unter einem Einzelvertrag durch den Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers durch einen Dritten überlassen, übermittelt oder sonst zugänglich gemacht wird.

(3) Sorgfaltsmaßstab für den Umgang mit vertraulichen Informationen. Der Informationsempfänger wird hinsichtlich der vertraulichen Informationen des Informationsinhabers zumindest diese Sorgfalt walten lassen wie hinsichtlich eigener vertraulicher Informationen, jedoch keinesfalls eine geringere Sorgfalt anwenden als ein ordentlicher Kaufmann anwenden würde.

(4) Nutzungsbeschränkungen für vertrauliche Informationen. Der Informationsempfänger wird (a) die vertraulichen Informationen des Informationsinhabers ausschließlich zu den Zwecken und nur in der Weise nutzen, wie sie ihm unter einem Einzelvertrag erlaubt ist, und (b) den Zugang zu vertraulichen Informationen des Informationsinhabers auf solche Mitarbeiter und Partner, gleich ob eigene oder solche von verbundenen Unternehmen oder zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmern, beschränken, für die (i) die Kenntnis dieser vertraulichen Informationen notwendig zur Vertragserfüllung unter dem betreffenden Einzelvertrag ist und die (ii) eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber dem Informationsempfänger eingegangen sind, die nicht weniger strikte Verpflichtungen enthält als diese AGB.

(5) Offenlegung vertraulicher Informationen aufgrund rechtlicher Verpflichtung. Der Informationsempfänger darf vertrauliche Informationen des Informationsinhabers gegenüber Dritten auch dann offenbaren, wenn er hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist. Der Informationsempfänger wird den Informationsinhaber in diesen Fällen nach Möglichkeit vorab über die bevorstehende Offenlegung informieren, um dem Informationsinhaber die Möglichkeit zu verschaffen, die Offenlegung auf eigene Kosten soweit als möglich zu verhindern.

(6) Dauer der Verpflichtung. Die vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarung nach den vorstehenden Absätzen 3 bis 5 ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ende des betreffenden Einzelvertrags befristet.

(7) Rückgabe von Unterlagen. Die Parteien haben die zur Erfüllung eines Einzelvertrags überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind bei Vertragsende auf Verlangen an die jeweils andere Partei zur eigenen Entlastung an diese herauszugeben, anderenfalls nach Ablauf bestehender Aufbewahrungsfristen zu vernichten.

§13 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit. Die Laufzeit eines Einzelvertrags beginnt unbeschadet abweichender Vereinbarung in dem betreffenden Einzelvertrag mit dem Datum des Vertragsschlusses. Der Einzelvertrag wird (a) auf die im Einzelvertrag festgelegte Laufzeit oder (b) in Ermangelung einer Festlegung der Laufzeit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Ordentliche Kündigung. Jede Partei hat das Recht, einen Einzelvertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber der jeweils anderen Partei ordentlich zu kündigen.

(3) Außerordentliche Kündigung. Jede Partei hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Einzelvertrags, wenn ihr eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung nicht länger zumutbar ist. Die außerordentliche Kündigung ist schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei zu erklären. Eine berechtigte außerordentliche Kündigung wird sofort mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere in Fällen vor, in denen (a) die kündigende Partei der anderen Partei zuvor zumindest in Textform einen wesentlichen Vertragsverstoß angezeigt hatte und dieser Vertragsverstoß von der anderen Partei nicht innerhalb von 30 Tagen abgestellt bzw. behoben wurde, oder (b) Vierthaler die Berechtigung verliert, einzelne oder sämtliche unter einem Einzelvertrag vereinbarte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen (etwa bei einem Verlust oder einer Einschränkung des Microsoft-Partnerstatus).

§14 Datenschutz

(1) Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses § 14 haben die Begriffe „personenbezogene Daten“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“ und „Verarbeitung“ die Bedeutung, die ihnen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) oder andere anwendbare Datenschutzgesetze gegeben wird.

(2) Auftragsverarbeitung. Im Rahmen der Leistungserbringung unter einem Einzelvertrag kann es für Vierthaler erforderlich sein, (a) personenbezogene Daten als (Unter-) Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber als Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter auf eigenen IT-Systemen zu verarbeiten oder (b) auf IT-Systeme des Auftraggebers in einer Weise zuzugreifen, dass die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten, für die der Auftraggeber Verantwortlicher ist oder die er als Auftragsverarbeiter verarbeitet, nicht ausgeschlossen werden kann.

(3) Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vierthaler erfolgt in den in Abs. 2 genannten Fällen in Übereinstimmung mit der zwischen den Parteien gesondert abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO oder einer entsprechenden Vereinbarung nach den jeweils anwendbaren Datenschutzgesetzen.

§15 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Leistungen von Vierthaler aus mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Einzelverträgen ist deren Sitz, sei denn, die Erfüllung hat aus der Natur der Sache heraus an einem anderen Ort zu erfolgen.
(2) Anwendbares Recht. Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme solcher Bestimmungen des deutschen Rechts, welche die Anwendbarkeit eines anderen Statuts vorsehen. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

(3) Gerichtsstand. Für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesen AGB entstehen, sind die Gerichte in München, Deutschland (Landgericht München II), ausschließlich zuständig.

§16 Sonstige Bestimmungen

(1) Höhere Gewalt. Keine der Parteien ist der jeweils anderen Partei gegenüber für eine verzögerte Leistungserbringung oder ihr Unvermögen zur Leistungserbringung überhaupt verantwortlich, wenn diese Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund von Feuer, Naturkatastrophen, behördlicher Anordnung, Unruhen, Aufständen, Streik, Aussperrung oder einem sonstigen Ereignis eintritt, das sich der Kontrolle der betreffenden Partei entzieht und auf dessen Fortbestand oder Beseitigung sie keinen Einfluss hat („Ereignis höherer Gewalt“), gleich ob dieses Ereignis höherer Gewalt bei der betreffenden Partei selbst oder bei einem ihrer Subunternehmer eintritt. Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum, für den das Ereignis höherer Gewalt besteht. Unbeschadet dessen ist jede der Parteien berechtigt, einen Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn dasselbe Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als acht (8) Wochen besteht.

(2) Verzicht. Das Versäumnis einer der Parteien, ein Recht oder eine Bestimmung aus diesen AGB durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung dar, es sei denn, der Verzicht wird von dieser Partei ausdrücklich erklärt.

(3) Abtretung. Ein Einzelvertrag oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten dürfen von keiner Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

(4) Schriftform. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB ist nur wirksam, wenn sie schriftlich von den Parteien unterzeichnet ist.

(5) Ausschluss von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Vierthaler der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Auftraggebers neben der schriftlichen Vereinbarung eines Einzelvertrags, dass der Auftraggeber zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, so wird er unbeschadet des vorstehenden Satzes dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von den Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrags abweicht.

(6) Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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